Rechtsprechung
   VGH Hessen, 13.09.1982 - IV TH 60/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,17752
VGH Hessen, 13.09.1982 - IV TH 60/82 (https://dejure.org/1982,17752)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.09.1982 - IV TH 60/82 (https://dejure.org/1982,17752)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. September 1982 - IV TH 60/82 (https://dejure.org/1982,17752)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,17752) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02

    Formelle Illegalität-sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung

    Das gleiche galt bereits unter der Geltung der HBO 1977 (§ 83 i. V. m. § 96 Abs. 7 HBO 1977; Hess. VGH, B. v. 13.09.1982 - IV TH 60/82 - HessVGRspr. 1983 S. 10) und gilt heute auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 HBO auch für die Anordnung der Beseitigung eines Werbetransparentes nach Ablauf der befristet erteilten Baugenehmigung.
  • VG Frankfurt/Main, 23.05.2011 - 8 L 1332/11

    Sofort vollziehbare Anordnung der Beseitigung von Folienbeklebungen für

    Eine Beseitigungsanordnung kann ausnahmsweise ausschließlich auf formelle Illegalität gestützt werden, wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, wobei die dabei entstehenden Kosten nicht absolut, sondern im Verhältnis zum Wert der Anlage zu sehen sind (st. Rspr., vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.1982 - IV TH 60/82 -, HessVGRspr.
  • VG Frankfurt/Main, 12.09.2011 - 8 L 2511/11

    Nutzungsverbot für ein Wettbüro

    Eine Beseitigungsanordnung kann ausnahmsweise ausschließlich auf formelle Illegalität gestützt werden, wenn wie hier die Beseitigung einem Nutzungsverbot nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, wobei die dabei entstehenden Kosten nicht absolut, sondern im Verhältnis zum Wert der Anlage zu sehen sind (st. Rspr., vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.1982 - IV TH 60/82 -, HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 4 TG 703/95

    Beseitigung eines genehmigungsfreien materiell-rechtlich nicht zulässigen

    Die erste Fallgruppe ist für diejenigen Fälle entwickelt worden, in denen die im Einzelfall leicht, d. h., ohne schwerwiegenden Nachteil mögliche Entfernung einer genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Anlage keinen schwereren Eingriff bedeutet als die Untersagung der Nutzung einer ungenehmigt fertiggestellten Anlage, und ein Nutzungsverbot in einem solchen Falle regelmäßig schon zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen werden kann (Hess. VGH, Beschluß vom 13.09.1982 - IV TH 60/82 -, HessVGRspr. 1983, 10 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluß vom 14.01.1972 - IV TH 53/71 -, BRS 25 Nr. 207 = Gemeindetag 972, 390 = HessVGRspr. 1972, 65 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2014 - 8 L 4693/13

    Kein Werbeschild über dem Vordach ohne Genehmigung!

    Die Beseitigung der in Ziff. 1 bezeichneten Werbetafeln kann nämlich einem Nutzungsverbot nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO gleichgestellt werden, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (st. Rspr., vgl. z. B. HessVGH, Beschl. v. 13.09.1982 - IV TH 60/82 in HessVG Rspr. 1983, 10, Beschl. v. 10.08.1982 - IV TH 34/82 in HessVG Rspr. 1982, 12; Beschl. v. 03.03.1987 - 4 TH 2984/88; Beschl. v. 03.03.1984 - IV OE 60/82; ebenso Hornmann, § 72 Rdnr. 38).
  • VGH Hessen, 03.03.1988 - 4 TH 3410/87

    Sofortvollzug einer Abbruchsanordnung für genehmigungspflichtigen Freisitz bzw

    Für Werbeanlagen kann die Genehmigung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 4 HBO befristet erteilt werden, so daß der Betreiber auch bei hohem Errichtungsaufwand mit ihrer Beseitigung - gestützt auf die formelle Illegalität der Anlage - nach Ablauf der Frist rechnen muß (Für ein Werbetransparent am Ort der Leistung in einer Geschäftsstraße vgl. Hess. VGH, B. v. 13.09.1982 - IV TH 60/82 - HessVGRspr. 1983, 10; vgl. auch B. v. 09.03.1987 - 4 TH 2984/86 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht